Gesetze › UAG › Teil 2 Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung› Abschnitt 3 Umweltgutachterausschuss, Widerspruchsbehörde § 26 UAG Geschäftsstelle Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses. Umweltauditgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Widerspruchsverfahren § 27 Rechtsaufsicht