Gesetze › UAG › Teil 2 Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung› Abschnitt 5 Beschränkung der Haftung § 30 UAG Beschränkung der Haftung Auf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, findet § 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. Umweltauditgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 29 Aufsicht über die Zulassungsstelle § 31