Gesetze › UAGGebV § 5 UAGGebV Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung Für Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. UAG-Gebührenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten