Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen
Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnisbescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt werden.
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle