Gesetze › UErgG › Abschnitt I Umwandlung von Uraltguthaben § 25 UErgG Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. Sie ist für die Gerichte, die Verwaltungsbehörden und das Neue Institut bindend. Umstellungsergänzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 § 26