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§ 48 UErgG

(1)

Soweit für Schuldverschreibungen oder Verpflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder vertraglich eine Deckung unterhalten werden muß, darf die mit jährlich 4 1/2 vom Hundert zu verzinsende Ausgleichsforderung einer Altbank zum Nennwert als Deckung benutzt werden.

(2)

Im übrigen können die Ausgleichsforderungen der Geldinstitute als vorläufige Deckung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Hypothekenbankgesetzes und entsprechender Vorschriften in anderen Gesetzen oder Verträgen verwandt werden.

Umstellungsergänzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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