Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen. Die Eintragung ist im Falle des § 49 Satz 2 auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen zu berichtigen.
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§ 35 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
Umstellungsergänzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle