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Schlußformel UErgG 3

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

Drittes Umstellungsergänzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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