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§ 20 UERV

Inhalt von UER-Nachweisen

Ein UER-Nachweis muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    eine eindeutige Nachweisnummer,

  2. 2.

    die Projektnummer,

  3. 3.

    den Namen und die Anschrift des ausstellenden Projektträgers und des aktuellen Inhabers des UER-Nachweises,

  4. 4.

    das Datum der Ausstellung,

  5. 5.

    das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht worden sind,

  6. 6.

    die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

  7. 7.

    das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emissionsminderungen anrechenbar sind,

  8. 8.

    den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsminderungen erbracht wurden,

  9. 9.

    eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden,

  10. 10.

    das Datum des Projektstarts,

  11. 11.

    die jährlichen Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

  12. 12.

    den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,

  13. 13.

    die jährlichen Referenzfallemissionen bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,

  14. 14.

    die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und

  15. 15.

    die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden.

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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