AdvoCite
§ 2 UhAnpV 24
Anpassung von Beträgen in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
- 1.
die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Krankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)
- a)
für untergebrachte alleinstehende Berechtigte jeweilsvon 257 auf 261 Deutsche Mark,
- b)
für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattenvon 190 auf 193 Deutsche Mark,
- c)
für untergebrachte Kinder und Vollwaisenvon 118 auf 120 Deutsche Mark,
- a)
- 2.
der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzesvon 322 auf 327 Deutsche Mark.