Gesetze › UhVorschG § 3 UhVorschG Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt. Unterhaltsvorschussgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Umfang der Unterhaltsleistung § 4 Beginn und beschränkte Rückwirkung der Unterhaltsleistung