Gesetze › UmstBauSparkV › Abschnitt V Schlußvorschriften § 24 UmstBauSparkV Geltung im Saarland Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Berlin-Klausel Anlage (zu § 15)