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Anhang EV UmstGErwNwG

Auszug aus EinigVtrVbg Art 3 (BGBl. II 1990, 1239)

Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend.

        1. Zu Kapitel II

          (Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern)

...

  1. 12.

    Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 503) mit folgenden Maßgaben:

    1. a)

      In den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 2 entscheidet anstelle des zeitweiligen Sonderausschusses eine Kammer für Verwaltungssachen bei dem Kreisgericht, in dessen Bezirk das Gesamtguthaben zur Umstellung angemeldet worden ist.

    2. b)

      Dieses Gericht entscheidet auch über Beschwerden nach § 6.

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Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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