Gesetze › UmweltHG § 17 UmweltHG Verjährung Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Umwelthaftungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen § 18 Weitergehende Haftung