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§ 25 UmwStG

Entsprechende Anwendung des achten Teils

1Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entsprechend. 2Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuerbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.

Umwandlungssteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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