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§ 9 UmwStG

Entsprechende Anwendung von Vorschriften beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person

(1)

Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(2)

Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Umwandlungssteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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