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§ 11 UnterlagenBergV

Nachweis über Beschäftigte

(1)

Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über

  1. 1.

    die Vor- und Zunamen,

  2. 2.

    den Geburtstag,

  3. 3.

    die Anschrift und

  4. 4.

    den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

der in ihren Betrieben Beschäftigten.

(2)

Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.

Unterlagen-Bergverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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