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§ 4 UrhGBefStV

Anzeige bei der Aufsichtsbehörde

(1)

Eine befugte Stelle teilt unverzüglich nach Beginn der in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen der Aufsichtsbehörde in Textform den Zeitpunkt des Beginns der Nutzungen und ihre Kontaktdaten mit.

(2)

Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste mit allen angezeigten befugten Stellen und veröffentlicht diese barrierefrei auf ihrer Internetseite.

Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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