Gesetze › UrhRSchFrVerlG § 1 UrhRSchFrVerlG (1) Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.(2) ... Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2