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§ 1 UrhRSchFrVerlG

(1)

Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.

(2)

...

Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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