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§ 3 UrkBefrITAV

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Verordnung über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig ist · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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