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§ 19 USG

Auslandszuschlag

(1)

Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.

(2)

Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2.

Unterhaltssicherungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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