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§ 25 USG

Antrag

(1)

Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.

(2)

Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.

Unterhaltssicherungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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