Gesetze › USG › Kapitel 2 Leistungen› Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens § 7 USG Zusammentreffen mehrerer Leistungen Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt. Unterhaltssicherungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Leistungen an Selbständige § 8 Mindestleistung