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§ 7 USG

Zusammentreffen mehrerer Leistungen

Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.

Unterhaltssicherungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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