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§ 6 UStatG

Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen

(1)

Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.

(2)

Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.

Umweltstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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