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§ 18e UStG

Bestätigungsverfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage

  1. 1.

    dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.

Umsatzsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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