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§ 2 UV-AltRückV

Überprüfung

Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre.

Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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