Die Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle