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§ 1 UVAV

Anwendungsbereich

Die Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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