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§ 1 UVBBErG

Errichtung, Zuständigkeit

Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten zuständig.

Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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