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§ 2 UVBKostErstV

Kostenerstattung für übertragene Aufgaben

Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für Beamtinnen und Beamte entstehen (Kosten).

Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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