Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für Beamtinnen und Beamte entstehen (Kosten).
Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle