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§ 1 UVOGrV

Stellenobergrenzen

(1)

Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.

(2)

§ 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend.

(3)

Bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberücksichtigt:

  1. 1.

    die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers,

  2. 2.

    im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und

  3. 3.

    die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen.

Unfallversicherungsobergrenzenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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