Gesetze › UVPG › Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen § 52 UVPG Landschaftsplanungen Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Bergrechtliche Verfahren § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene