Gesetze › UVPG › Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen› Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften § 64 UVPG Völkerrechtliche Verpflichtungen Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung