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§ 1 UVPPortV

Anwendungsbereich

(1)

Diese Verordnung gilt

  1. 1.

    für das zentrale Internetportal des Bundes, das nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten ist, und

  2. 2.

    für die zentralen Internetportale der Länder, die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten sind.

(2)

Verpflichtungen nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.

UVP-Portale-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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