Zusätzliche Informationen vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, erhalten die in § 3 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 bezeichneten Informationen vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem.
VAG-Informationspflichtenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle