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§ 6 VAG-InfoV

Zusätzliche Informationen vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem

Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, erhalten die in § 3 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 bezeichneten Informationen vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem.

VAG-Informationspflichtenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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