Gesetze › VAG › Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung› Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit § 175 VAG Haftung für Verbindlichkeiten Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht. Versicherungsaufsichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 174 Firma § 176 Mitgliedschaft