Gesetze › VAG › Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung› Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit § 181 VAG Aufrechnungsverbot Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen. Versicherungsaufsichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 180 Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder § 182 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen