Gesetze › VAG › Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung› Kapitel 3 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen § 244 VAG (weggefallen) Versicherungsaufsichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 243b Übertragung von Beständen auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist § 244a Geltungsbereich