§ 244c VAG
Sicherungsvermögen
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist
- 1.
im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und
- 2.
im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.
Versicherungsaufsichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle