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§ 316 VAG

Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen

  1. 1.

    Lebensversicherungen,

  2. 2.

    Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,

  3. 3.

    private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,

  4. 4.

    Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und

  5. 5.

    Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.

Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Versicherungsaufsichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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