Gesetze › VAG › Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung› Kapitel 1 Geschäftstätigkeit› Abschnitt 6 Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung § 52 VAG Verpflichtete Unternehmen Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes. Versicherungsaufsichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler § 53 Interne Sicherungsmaßnahmen