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§ 71 VAG

Widerruf der Erlaubnis

Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn

  1. 1.

    das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder

  2. 2.

    im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.

§ 304 bleibt unberührt.

Versicherungsaufsichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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