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§ 95 VAG

Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

(1)

Für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel nur aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln der Qualitätsklasse 2 zusammen.

(2)

Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 bedecken mindestens die Hälfte der Mindestkapitalanforderung.

Versicherungsaufsichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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