Auf Versicherungsverträge, die bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen werden, findet § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag keine Anwendung.
Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle