Der Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.
Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle