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§ 5 VBVG

Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine

(1)

Ist ein Vereinsvormund bestellt oder führt der Verein eine Beistandschaft, so ist dem Verein eine Vergütung in entsprechender Anwendung von § 3 zu bewilligen. Ist der Verein als vorläufiger Vormund bestellt, ist ihm eine Vergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zu bewilligen. Zusätzlich zu der Vergütung nach Satz 1 oder Satz 2 kann der Verein Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; § 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

(2)

Der Vereinsvormund selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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