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§ 19 VDuG

Kollektiver Gesamtbetrag

(1)

Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.

(2)

§ 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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