§ 24 VDuG
Eröffnungsbeschluss
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:
- 1.
den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),
- 2.
den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle