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§ 24 VDuG

Eröffnungsbeschluss

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:

  1. 1.

    den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),

  2. 2.

    den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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