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§ 7 VDuG

Streitgenossenschaft

(1)

Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.

(2)

Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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