Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle