Gesetze › VerbrVerbG › Erster Abschnitt § 4 VerbrVerbG Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eingeschränkt. Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 § 5